Gefragt. Geantwortet.
Aktuelle Informationen zur Energiepreisbremse
Die Umsetzung der Energiepreisbremsen für Strom und Erdgas verzögert sich – wie bei vielen Unternehmen in der Energieversorgung – auch bei R(H)EINPOWER. Für die Kundinnen und Kunden entsteht dadurch aber kein Nachteil: Sie werden die Entlastungen in voller Höhe erhalten und von den Energiepreisbremsen profitieren. Betroffene Kundinnen und Kunden werden bis spätestens 17. April von R(H)EINPOWER in einem individuellen Schreiben über die Umsetzung der Preisbremsen und die möglichen Auswirkungen auf ihre jeweiligen Abschläge informiert. Die März-Abschläge der von den Energiepreisbremsen betroffenen Kundinnen und Kunden in den Sparten Erdgas und Strom wurden bisher nicht eingezogen.
Grund für die Verzögerung in der Umsetzung sind die hochkomplexen Vorgaben des Gesetzgebers und die knappen Fristen, um die aufwändigen IT-Prozesse auf die Preisbremsen hin anzupassen. Die erforderliche Abrechnungs-Software wurde erst verspätet von externen Dienstleistern zur Verfügung gestellt und wiesen in den ersten Testläufen noch Mängel auf, deren Behebung vor der korrekten Umsetzung zwingend erforderlich ist. Leider hat die vom Gesetzgeber vorgegebene Zeitvorgabe nicht ausgereicht, alle erforderlichen Prozesse mit der notwendigen Sorgfalt rechtzeitig umzusetzen.
R(H)EINPOWER arbeitet mit Hochdruck daran, die Umsetzung schnellstmöglich zu realisieren und bitten alle Kundinnen und Kunden um Verständnis.
Wer wie entlastet wird
Wer von der Preisbremse profitiert, hängt vom individuellen Brutto-Arbeitspreis pro verbrauchte Kilowattstunde ab. Liegt dieser Brutto-Arbeitspreis beim Strom oberhalb von 40 Cent oder beim Erdgas oberhalb von 12 Cent, greift die staatlich beschlossene Preisbremse. Im Informationsschreiben finden betroffene Kundinnen und Kunden dann alle detaillierten Erläuterungen zu ihrer persönlichen Entlastungsleistung, deren Durchführung und auch eine Neufestsetzung ihrer Abschläge. Die Entlastungen werden dann rückwirkend auch für die Monate März, Februar und Januar wirksam.
Die aus den sogenannten Energiepreisbremsen resultierenden Entlastungsbeträge stehen unter dem Vorbehalt der Rückzahlung, vgl. § 8 Abs. 2 EWPG (Erdgas) und § 15 Abs. 3 EWPBG (Wärme) sowie § 4 Abs. 3 StromPBG. Das bedeutet, dass der Erstattungsbetrag ggf. zurückgezahlt werden muss, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen sollte, dass eine Anspruchsberechtigung entweder in der angegebenen Höhe oder grundsätzlich nicht gegeben ist.
Im Rahmen der Umsetzung der Energiepreisbremsen kann es außerdem vorkommen, dass auch bei nicht von den Preisbremsen betroffenen Kunden Abschläge nicht zu Anfang des Monats März, sondern mit einer Verzögerung eingezogen werden.
Informationen zur Energiepreisbremse
27.01.2023
Die aktuell hohen Energiepreise belasten Haushalte und Unternehmen in Deutschland enorm. Die Bundesregierung hat ein umfangreiches aus Mitteln des Bundes finanziertes Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten zu dämpfen und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Hierzu zählt auch die Strompreisbremse. Diese wurde am 15. Dezember 2022 beschlossen und greift ab März 2023 und rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Wir sind bereits dabei, die beschlossenen Maßnahmen umzusetzen. Ein Großteil unserer Kundinnen und Kunden ist von der Energiepreisbremse nicht betroffen, da bei ihnen der Arbeitspreis unterhalb der vorgegebenen Preisdeckelung liegt.
Im Folgenden haben wir Antworten auf in diesem Zusammenhang besonders häufig gestellte Fragen zusammengestellt:
FAQ Energiepreisbremsen
Muss ich etwas tun, um die Entlastungen durch die Preisbremsen zu erhalten?
Sie müssen nichts tun. Wir kümmern uns darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten. Sie erhalten die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung. Wohnen Sie zur Miete, erhalten Sie die Entlastungen über Ihre Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin.
Ab wann erhalte ich die Entlastungen?
Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Sie erhalten die Entlastungen damit ab März 2023 – so wie Sie auf Ihrer Rechnung ausgewiesen wird.
Durch die staatlichen Entlastungen kann sich Ihr Abschlag ab März 2023 reduzieren. Die Entlastungen für Januar und Februar werden in Ihrem ab März 2023 gültigen Abschlagsplan entsprechend berücksichtigt.
Eine Ausnahme gilt für Großkunden, die mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden Gas oder Wärme im Jahr verbrauchen. Diese Kundengruppe hat keine Soforthilfe für den Dezember 2022 erhalten und wird daher direkt ab Januar 2023 entlastet.
Ich wohne zur Miete, wie erhalte ich die Entlastungen durch die Preisbremse?
Als Mieter haben Sie häufig keinen direkten Vertrag mit Ihrem Gas- oder Wärmeversorger abgeschlossen, sondern Ihr Vermieter. Ihr Vermieter erhält deshalb die Entlastungen und muss diese im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie weitergeben. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn Ihre Betriebskostenvorauszahlung bereits deutlich erhöht wurde, können Ihre monatlichen Vorauszahlungen bereits während der laufenden Abrechnungsperiode angepasst werden. Setzen Sie sich am besten direkt mit Ihrem Vermieter in Kontakt, sollten Sie Fragen dazu haben.
Mein aktueller Arbeitspreis liegt unter dem staatlichen Preisdeckel. Erhalte ich dennoch eine Unterstützung?
Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 40 Cent brutto pro Kilowattstunde bei Strom bzw. 12 Cent brutto bei Gas greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als die Preisbremse.
Sollte im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Arbeitspreis auf über 40 Cent brutto pro Kilowattstunde bei Strom bzw. 12 Cent brutto bei Gas ansteigen, haben Sie Anspruch auf Entlastung über die Energiepreisbremse. Auch in diesem Fall erhalten Sie die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung.
Wie funktioniert die Strompreisbremse?
Für Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80 % des Vorjahresverbrauchs auf 40 Cent / kWh gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch aus dem Jahr 2021. Sollte kein solcher Verbrauchswert vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.
Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren: wird mehr als das Entlastungskontingent von 80 % verbraucht, muss der aktuelle Vertragspreis gezahlt werden. Hat man weniger verbraucht, wird jede Kilowattstunde zum aktuellen Vertragspreis pro Kilowattstunde gespart.
Greift die Strompreisbremse auch bei größeren Unternehmen?
Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr - gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.
Wie hoch ist meine Entlastung durch die Strompreisbremse?
Die genaue Entlastung Ihres Haushalts hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab.
Hier eine Brutto-Beispielrechnung für eine vierköpfige Familie:
► Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
► Stromverbrauch 4.500 kWh im Jahr
► bisheriger Strompreis bei 30 ct/kWh,
► neuer Strompreis: 50 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher: | 113 Euro |
Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse: | 188 Euro/Monat |
Monatlicher Abschlag neu mit Strompreispreisbremse: | 158 Euro/Monat |
Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: | 450 Euro |
Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: | 675 Euro |
Erläuterung:
Durch die Energiekrise ist der Strompreis unserer Beispielfamilie von 30 Cent pro Kilowattstunde auf 50 Cent pro Kilowattstunde gestiegen. Ihre Stromrechnung würde sich dadurch deutlich erhöhen. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung die Familie entlasten und deckelt den Preis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde.
Die Familie erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (50 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (40 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit für 80 % - also 3.600 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 360 Euro.
Durch weitere Einsparungen beim Stromverbrauch kann die Familie ihre Kosten noch stärker verringern.
Weitere Informationen gibt es auf den Seiten der Bundesregierung
Wie funktioniert die Preisbremse bei Gas und Wärme?
Für private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wird der Preis für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 Cent / kWh gedeckelt. Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis für 80 % des Vorjahresverbrauchs auf 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt.
Sparen lohnt sich: wird mehr als das Entlastungskontingent von 80 % verbraucht, muss der aktuelle Vertragspreis gezahlt werden. Hat man weniger verbraucht, wird jede Kilowattstunde zum aktuellen Vertragspreis pro Kilowattstunde gespart.
Greift die Gas- und Wärmepreisbremse auch bei größeren Unternehmen?
Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden Jahresverbrauch Gas gezählt. Diese Unternehmen erhalten ab Januar 2023 von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 zu garantierten 7 Cent je Kilowattstunde. Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt, ebenfalls für 70 Prozent des Verbrauchs im Jahr 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Marktpreis.
So stark profitiert ein Haushalt von der Gaspreisbremse:
Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab.
Hier eine Brutto-Beispielrechnung für eine vierköpfige Familie:
► Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
► Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr
► bisheriger Gaspreis bei 8 ct/kWh,
► neu: 22 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher: | 100 Euro |
Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse: | 275 Euro/Monat |
Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse: | 175 Euro/Monat |
Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: | 660 Euro |
Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: | 990 Euro |
Erläuterung:
Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis unserer Beispielfamilie von 8 Cent pro Kilowattstunde auf 22 Cent pro Kilowattstunde innerhalb von 12 Monaten fast verdreifacht. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung die Familie entlasten und deckelt den Gaspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct / kWh.
Die Familie erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (12 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 % - also 12.000 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 Euro.
Durch weitere Einsparungen beim Gasverbrauch kann die Familie ihre Kosten noch stärker verringern.
Weitere Informationen gibt es auf den Seiten der Bundesregierung
Entlastungen durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz
Information gemäß § 2 Absatz 4 EWSG
18.11.2022
Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.
Im November 2022 wird das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) in Kraft treten. Dieses sieht für den Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe für Gaskunden vor, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht dem anteiligen, auf einen 31/365-stel umgerechneten, im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauch, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.
Die Maßnahme wird aus Mitteln des Bundes finanziert. Diese einmalige Entlastung soll zur Überbrückung dienen, bis die von der Regierung geplante Gaspreisbremse im Frühjahr 2023 greift.
Wie profitieren unsere Kunden von der Soforthilfe?
Als unsere Kundinnen und Kunden, mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden, profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe.
Die Soforthilfe verrechnen wir automatisch – wenn vorhanden – mit Ihrem Erdgas-Abschlag für Dezember sowie eventuell dem Erdgas-Abschlag für Januar. Wie sich die Soforthilfe für die einzelnen Kunden konkret zusammensetzt und auswirkt, erläutern wir in individuellen Schreiben, die wir in den kommenden Tagen an unsere Gaskunden verschicken werden.
Was muss ich als Kunde tun?
Sofern sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, müssen Sie nichts weiter tun. Wir buchen automatisch weniger von Ihrem Konto ab oder überweisen wir Ihnen ein eventuelles Guthaben auf das uns von Ihnen bekannte Konto. Dies erfolgt spätestens Ende Januar 2023.
Wenn Sie Ihre Abschläge via Überweisung oder Dauerauftrag zahlen, können Sie Ihre Überweisung für Ihren Erdgasabschlag anpassen. Wie und zu welchen Beträgen das genau erfolgt, erläutern wir Ihnen in einem individuellen Anschreiben. Falls Sie ein eventuelles Guthaben ausgezahlt haben möchten, teilen Sie uns bitte Ihre Bankverbindung mit. Wenn Sie z. B. aufgrund eines Dauerauftrags den Abschlag nicht reduzieren möchten, erfolgt die Verrechnung spätestens mit unserer nächsten Rechnung. Sie erhalten also auf jeden Fall die Ihnen zustehende Entlastung, auch wenn Sie nicht tätig werden.
Was ist mit größeren Unternehmen und Einrichtungen?
Auch größerer Unternehmen und Einrichtungen mit stündlicher Leistungsmessung (RLM-Kunden) können die Soforthilfe erhalten. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Um von den Entlastungen zu profitieren, müssen uns Unternehmen bzw. Einrichtungen bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
Erdgas-Dezember-Abschlag entfällt komplett:
Wir vereinfachen das Verfahren
25.11.2022
Wie bereits angekündigt, werden wir die im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) vorgesehen Entlastungsmaßnahmen für alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem Erdgasliefervertrag umsetzen.
Vereinfachte Lösung: Kein Dezember-Abschlag für Gas
Viele Kundinnen und Kunden meldeten sich hierzu mit Fragen zum Verfahren. Um kurzfristig eine möglichst kundenfreundliche Lösung zur Entlastung umzusetzen, werden wir die Dezember-Abschläge für Gaskunden, die zum 1. Dezember 2022 bei uns in der Belieferung sind, vollständig aussetzen. SEPA-Lastschriftmandate werden im Dezember nicht eingezogen, Kundinnen und Kunden, die ihre Gas-Abschläge überweisen oder in bar einzahlen, können diese Zahlung für den Dezember einmalig aussetzen.
Soforthilfe wird bei Rechnung berücksichtigt
Die genaue Höhe der Soforthilfe berechnet sich jedoch weiterhin für jede Kundin und jeden Kunden individuell und kann von der Höhe des Dezember-Abschlages abweichen. Mit der nächsten Rechnung wird dann im Nachgang der entfallene Dezember-Abschlag mit der tatsächlichen, individuellen Soforthilfe verrechnet. Wir hatten ursprünglich vorgesehen, eine direkte Anpassung der Abschläge in Höhe der individuellen Soforthilfe durchzuführen, um die exakte Regelung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) für jede Kundin und jeden Kunden schon im Dezember individuell anzuwenden. Dieser Schritt erfolgt nun mit der nächsten Rechnung.
FAQ Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz
Im Folgenden haben wir Antworten auf in diesem Zusammenhang besonders häufig gestellte Fragen zusammengestellt:
Wie funktioniert die Soforthilfe?
Für laufende Gasverträge müssen unsere Gaskundinnen und Gaskunden im Dezember keine Abschläge zahlen. Voraussetzung: Die betroffenen Kunden wurden zum 01.12.2022 mit Gas von uns beliefert. Das bedeutet, dass wir bei Kunden, die uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, die Abschläge nicht einziehen werden. Kunden, die ihre Abschläge selbst bezahlen, z. B. durch Überweisung, können die Zahlungen einmalig aussetzen. Mit der nächsten Rechnung wird der entfallene Dezember-Abschlag mit der tatsächlichen, individuell zu berechnenden Soforthilfe verrechnet. Damit kommt unseren Kunden eine kurzfristige Entlastung bis zur Umsetzung der Energiepreisbremse im Jahr 2023 zugute.
Bekomme ich noch eine gesonderte Information darüber, ob ich die Zahlung aussetzen kann?
Wir informieren alle Kunden, die Ihre Abschläge selbst bezahlen, also z. B. überweisen, über die Möglichkeit zum einmaligen Aussetzen des Abschlags für die Gasverträge. Für alle weiteren Kunden setzen wir die Soforthilfe automatisch um.
Wann weiß ich, wie hoch meine tatsächliche, individuelle Soforthilfe wirklich ist?
Die tatsächliche Höhe der Soforthilfe für unsere Gaskunden wird auf der nächsten Rechnung ausgewiesen. Diese kann von dem geplanten Abschlag abweichen und wird für jeden Kunden anhand einer von der Bundesregierung vorgegebenen Formel individuell berechnet. Grundlage für die Berechnung der Soforthilfe sind die zum 01.12.2022 gültigen Preise.
Wie wird die Soforthilfe finanziert?
Die Bundesregierung finanziert diese Soforthilfe. Die Umsetzung erfolgt durch die Gasversorger.
Ist es noch notwendig Energie weiterhin einzusparen?
Absolut. Neben den weltpolitischen, geographischen und ökologischen Mehrwerten eines reduzierten Energieverbrauchs besteht auch ein ganz persönlicher Vorteil darin: Die für 2023 geplante Preisbremse greift nur für 80 % des Vorperiodenverbrauchs und deckelt den Energiepreis lediglich. Die übrigen 20 % werden weiterhin im vollen Umfang berechnet. Jede eingesparte Kilowattstunde spart Geld. Die Soforthilfe Dezember dient der kurzfristigen Entlastung bis zur Umsetzung der Preisbremse im Jahr 2023.
Muss ich die Soforthilfe zurückzahlen, wenn ich jetzt weniger Gas verbraucht habe als angenommen bzw. im Vorjahr und die Soforthilfe eigentlich zu hoch angesetzt ist?
Nein. Die gutgeschriebene Soforthilfe wird auf der nächsten Rechnung mit dem bisherigen Verbrauch verrechnet. Eine nachträgliche Änderung der Entlastungshöhe aufgrund eines geringeren Gasverbrauchs ist nicht vorgesehen.
Wieso kann es aktuell zu verlängerten Wartezeiten im Kundenservice kommen?
Zurzeit kann es zu verlängerten Wartezeiten im Kundenservice kommen, da wir auf Grund der aktuellen Situation am Energiemarkt mit einer Vielzahl von Anrufen mit Fragen zur staatlichen Soforthilfe und weiteren Themen konfrontiert werden. Wir bitten um Ihr Verständnis und arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung aller Anfragen.
Wie wird die Soforthilfe genau berechnet?
(Update vom 09.03.2023)
Wir werden den uns im September 2022 bekannten Jahresverbrauch durch Multiplikation mit dem Faktor 1/12 auf einen Monat umrechnen und mit dem am 01.12.2022 gültigen Preis multiplizieren. Konkret bedeutet das Folgendes:
1/12 Jahresverbrauch x Arbeitspreis (netto) + 31/365 Jahresgrundpreis (netto)
= Monatskosten (netto) + 7 % Umsatzsteuer
= Erstattungsbetrag (brutto)
Beispielrechnung:
Jahresverbrauch 15.000 kWh
Arbeitspreis: 12 Cent kWh brutto (11,215 Cent/kWh netto).
Grundpreis: 200 EUR/Jahr brutto (186,916 EUR/Jahr netto)
1250 kWh Jahresverbrauch x 0,11215 Euro (Arbeitspreis netto) + 15,875 EUR (31/365 Jahresgrundpreis netto)
= 156,0625 EURO (netto)
= 166,99 EURO Erstattungsbetrag (brutto)
Den Jahresverbrauch entnehmen wir als Energieversorger entweder der für den Abschlag im Monat September zugrunde gelegten Jahresverbrauchsabrechnung oder alternativ dem zum Vertragsbeginn veranschlagten Jahresverbrauch.
Warum kann die Höhe der Soforthilfe von dem Dezemberabschlag abweichen?
Der Gesetzgeber hat in seinen Vorgaben das Ziel verfolgt, eine möglichst faire und bedarfsorientierte Soforthilfe zu leisten, die auch in Relation zum tatsächlichen Verbrauch steht. Durch das zugrunde legen des anteiligen Verbrauchs und der Preise zum 1. Dezember 2022 wird z. B. gewährleistet, dass ein vorsorglich erhöhter Abschlag auf Kundenwunsch keinen Einfluss auf die Höhe der Soforthilfe hat. So werden ggf. solventere Endverbraucher mit bewusst höheren Abschlagsbeträgen nicht bevorteilt.
Welchen Jahresverbrauch verwenden Sie, wenn ich noch keine Jahresabrechnung hatte?
Im Zuge des Vertragsabschlusses mit Ihnen haben wir bereits einen Jahresverbrauch veranschlagt. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften werden wir diesen Verbrauch dann auch für die Ermittlung der Soforthilfe verwenden.
Mein durchschnittlicher Verbrauch hat sich kürzlich erhöht (z. B. durch Nachwuchs). Wie kann das berücksichtigt werden? Bekomme ich rückwirkend nochmal eine Erstattung auf meine Nachzahlung?
Sofern diese Verbrauchsänderung uns als Energielieferant nicht bereits im September 2022 bekannt war, können wir diese Veränderung für die Soforthilfe nicht berücksichtigen. Im Zuge der Jahresabrechnung und einer etwaigen Nachzahlung wird keine ergänzende Erstattung, ähnlich der Soforthilfe, erfolgen. Dafür soll den Kunden aber ab dem Jahr 2023 durch die Preisbremse eine weitere Entlastung zugutekommen.
Mein Zähler wurde vor kurzem abgelesen. Wieso wird für die Soforthilfe nicht der bei dieser Ablesung ermittelte Jahresverbrauch zugrunde gelegt?
Das Gesetz schreibt vor, dass für die Soforthilfe der Jahresverbrauch angelegt wird, der für die Festlegung der Abschlagszahlung im September 2022 verwendet wurde. Der Gesetzgeber möchte damit verhindern, dass die eigene Soforthilfe z. B. durch eine kurzfristige Erhöhung des Gasverbrauchs missbräuchlich erhöht werden kann
Was passiert mit den Dezemberabschlägen?
Der Abschlag für Gas wird auf null gesetzt. Das bedeutet, dass wir im Dezember keinen Abschlag einziehen werden oder Sie Ihre Abschläge überweisen müssen. Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden wir den Dezemberabschlag nicht einziehen. Wenn Sie via Überweisung oder Dauerauftrag bezahlen, können Sie die Abschlagszahlung einmalig aussetzen.
Muss ich den Dezemberabschlag für Gas zahlen?
Nein. Der Dezemberabschlag für Gas wird einmalig für Kunden, die zum 01.12.2022 mit Erdgas von uns beliefert wurden, ausgesetzt. Abschläge für Strom und Wasser behalten Ihre Gültigkeit und sind auszugleichen. Alle Kunden, die den Abschlag selbst bezahlen, also z. B. überweisen, werden von uns gesondert hierüber informiert.
Im Dezember muss ich keinen Abschlag zahlen, da in dem Monat die Jahresabrechnung erstellt wird. Wie erhalte ich die Soforthilfe?
Der Gesetzgeber hat vorgegeben, dass jeder berechtigte Endverbraucher von der Soforthilfe zu partizipieren hat. Wenn im Dezember keine Abschlagsfälligkeit besteht, entfällt der Abschlag für Januar.
Ich habe versehentlich den Dezemberabschlag überwiesen. Was passiert nun?
Sollten Sie Ihren Dezembergasabschlag trotz allem überwiesen haben, wird die Zahlung Ihrem Vertragskonto gutgeschrieben und es erfolgt eine Verrechnung im Rahmen der nächsten Abrechnung. Sie werden also auch in diesem Fall automatisch von der Soforthilfe profitieren.
Was passiert mit der Differenz zwischen der individuellen Soforthilfe von der Höhe des Abschlags?
Mit der nächsten Rechnung wird der entfallene Dezember-Abschlag mit der tatsächlichen, individuell zu berechnenden Soforthilfe verrechnet. In Fällen, in denen die Soforthilfe den eigentlichen Abschlag nicht deckt, kann es zu Nachzahlungen im Rahmen der nächsten Rechnungsstellung kommen. Fällt die individuelle Entlastung höher aus als der Abschlag, wird das Guthaben in der Rechnung berücksichtigt.
Was ist mit meinen Daten?
Die Entlastung wird aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland finanziert. Gemäß § 9 Absatz 5 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) sind wir daher dazu verpflichtet, in dem Prüfantrag, den wir für die Erstattung der Entlastung stellen, folgende Informationen zu unserem Vertragsverhältnis mit Ihnen anzugeben: Die Höhe der Kompensation, Ihren Namen, Postanschrift, E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer, Abschlagszahlung im September 2022, Liefermenge für 2021 oder den letzten Abrechnungszeitraum.
Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe?
Alle privaten Endverbraucher von Erdgas sowie der überwiegende Teil der Gewerbe- und Geschäftskunden. Zuständig ist jeweils der Erdgasversorger, bei dem die Kunden am 1. Dezember 2022 in der Belieferung sind oder waren.
Wer ist von der Soforthilfe ausgenommen?
Von der Soforthilfe ausgenommen sind nur kommerziell betriebene Kraftwerke, Krankenhäuser und größere Verbraucher oder Unternehmen, sofern sie mit einer sogenannten registrierenden Leistungsmessung ausgestattet sind, einen Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden haben und nicht unter eine Sonderregelung fallen. Letzteres trifft z. B. auf Wohnungsbaugesellschaften, Bildungseinrichtungen und Einrichtungen im Gesundheitsbereich zu.
Ich bin Mieterin oder Mieter. Wann erhalte ich die Gutschrift?
Die Soforthilfe erhält unser Kunde bzw. unsere Kundin. In Ihrem Fall ist das in der Regel der Hauseigentümer oder Verwalter. Dieser wiederum muss den Betrag bei der Betriebskostenabrechnung berücksichtigen, sodass auch die Mietparteien von der Soforthilfe partizipieren. Der Zeitpunkt hängt dann davon ab, wann Ihr Hauseigentümer die Betriebskostenabrechnung erstellt.
Ich hatte bisher einen Fixpreis und hatte noch keine Preiserhöhung. Bekomme ich trotzdem die Hilfe?
Ja, auch in diesem Fall erhalten Sie die Hilfe.
Ich bin erst seit kurzem Kunde bei den Stadtwerken. Auf welcher Basis wird meine Soforthilfe berechnet?
Zum Vertragsbeginn haben wir ggf. gemeinsam mit Ihnen einen Jahresverbrauch veranschlagt, wodurch wir auch die Abschläge berechnen konnten. Genau dieser Verbrauch wird dann zur Ermittlung der Soforthilfe zugrunde gelegt.
Was ist, wenn ich erst Anfang oder Mitte Dezember 2022 Gaskunden bei Ihnen bin?
Der Gesetzgeber hat die Energieversorgungsunternehmen dazu verpflichtet, jedem Kunden mit einem am Stichtag 1. Dezember 2022 aktiven Gasliefervertrag die Soforthilfe zukommen zu lassen. Kundenverträge, die nach dem 1. Dezember 2022 beginnen oder vor dem 1. Dezember 2022 enden, können somit nicht von uns die Soforthilfe erhalten. In der Regel hat der Endverbraucher dann aber einen anderen Gaslieferanten, der diese Soforthilfe leistet.
Was ist, wenn ich erst später erfahre, dass ich ab dem 1. Dezember 2022 Kunde bin, also rückwirkend angemeldet wurde (z. B. in der Grundversorgung)?
Wir werden bis Ende Januar alle nachträglich festgestellten Gasbelieferung ebenfalls auf den Anspruch der Soforthilfe Dezember prüfen und den Kunden bei gegebenem Anspruch diese zukommen lassen.
Weitere Fragen & Antworten rund um VIVAWEST
Die Bundesregierung hat am 23. Juni die Alarmstufe des Notfallplans Gas aktiviert und damit die zweite von drei Eskalationsstufen dieses Plans ausgerufen. Die Alarmstufe ist die zweite von drei Eskalationsstufen des Notfallplans Gas. Die Bundesregierung stellte klar, dass derzeit die Versorgungssicherheit aller Kunden noch gewährleistet sei.
Die nun ausgerufene Alarmstufe hat keine Auswirkungen auf die Gasversorgung unserer Haushalts- und Kleingewerbekunden. Sie gelten als sogenannte „geschützte Kunden“ und werden weiterhin vollumfänglich mit Gas versorgt. Das gilt auch bei einer möglichen Ausrufung der dritten Eskalationsstufe im Notfallplan Gas, der sogenannten Notfallstufe.
Was bedeutet die aktuelle Situation für meinen Gaspreis?
Die Großhandelspreise für Gas und auch Strom sind in den vergangenen Monaten noch mal erheblich gestiegen. Je nach Tarif und individueller Vertragslaufzeit kann dies auch Auswirkungen auf die Preise haben, die wir unseren Kundinnen und Kunden z. B. im Rahmen einer Vertragsverlängerung anbieten. Außerordentliche, d. h. über die in den bestehenden Gaslieferverträgen vereinbarten Preise hinausgehende Belastungen von Endkunden aufgrund der Situation an den Gasmärkten sind derzeit jedoch nicht zulässig.
Was ist der Notfallplan Gas?
Der Notfallplan Gas umfasst drei Eskalationsstufen: Frühwarnstufe, Alarmstufe, Notfallstufe.
In der Frühwarnstufe richtet das Bundeswirtschaftsministerium ein Krisenteam aus Behördenvertretern und Vertretern der Marktgebietsverantwortlichen Gas, der Fernleitungsnetzbetreiber und Vertreter der Bundesländer, um die Lageentwicklung dauerhaft zu überblicken und zu bewerten. Die Betreiber von Gasnetzen und die Versorger schätzen die Situation für die Bundesregierung ein. Staatliche Eingriffe in den Markt gibt es aber nicht. Die Marktteilnehmer wie Netzbetreiber und Versorger nutzen Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, Mengen in Gasspeichern und die Optimierung von Lastflüssen, um die Versorgung sicherzustellen.
Auch in der Alarmstufe gibt es keine staatlichen Eingriffe in den Markt. Auch in dieser zweiten Stufe des Notfallplans sind es die Marktteilnehmer, die versuchen, die Lage zu beherrschen.
Sollten die Maßnahmen in Stufe 1 und 2 nicht ausreichend und ein Versorgungsengpass nicht mehr abzuwenden sein, ruft die Bundesregierung die Notfallstufe aus. Das passiert, wenn eine „außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage“ eintritt. Der Staat greift in den Markt ein. Die Bundesnetzagentur wird zum „Bundeslastverteiler“ und verteilt in Abstimmung mit den Netzbetreibern die Verteilung von Gas. Bestimmte Verbraucher sind dabei gesetzlich geschützt. Sie werden möglichst bis zuletzt mit Gas versorgt.
Wer gehört zu den geschützten Verbrauchern?
Zu diesen geschützten Verbrauchern gehören Privathaushalte, Kleingewerbe, soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen. Im Falle eines Engpasses dienen vertraglich geregelte Abschaltvereinbarungen mit der Industrie oder der Wechsel auf andere Energieträger dazu, die Nachfrage nach Erdgas zu drosseln.
Was passiert bei einem Ausruf der Notfallstufe?
Sollte die Notfallstufe ausgerufen und die Verteilung von Erdgas rationiert werden, fordern die Ferngasnetzbetreiber zunächst die Verteilnetzbetreiber auf, das Abschaltpotenzial der nicht geschützten Kunden zu melden und gegebenenfalls eine Reduktion durchzuführen.
Die Verteilnetzbetreiber fordern dann die nicht geschützten Kunden auf, diese Lastreduktion durchzuführen. Zur frühzeitigen Information haben die Verteilnetzbetreiber bereits Kontakt mit diesen Kunden aufgenommen. Diesen Kunden kommt im Falle eines Versorgungsengpasses besondere Bedeutung zu. Sie helfen mit den Lastreduktionen, die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten.
Wann kann es zu außerordentlichen Preisanpassungen kommen?
Außerordentliche, d. h. über die in den bestehenden Gaslieferverträgen vereinbarten Preise hinausgehende Preisanpassungen oder Belastungen könnten in Form einer einheitlichen Umlage nach § 26 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) von der Bundesregierung ermöglicht und in der Folge umgesetzt werden. Dies ist bislang jedoch nicht geschehen.
Ein anderes Instrument für so eine außerordentliche Belastung besteht in einer Preiserhöhung nach § 24 EnSiG. Nach diesen Paragrafen dürfen Versorgungsunternehmen ihre Preise erhöhen, wenn Alarm- oder Notfallstufe ausgerufen wurden und zusätzlich die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine „erhebliche Reduktion der Gasimportmengen nach Deutschland“ feststellt. Die zweite Bedingung ist derzeit noch nicht ausreichend erfüllt. Sollte § 24 EnSiG aktiviert werden, dürfen die Preiserhöhungen die Höhe der tatsächlichen zusätzlichen Beschaffungskosten nicht überschreiten. Man spricht hier von einer Erhöhung auf ein „angemessenes Preisniveau“.
Prinzipiell gilt, wir reichen die Senkung der EEG-Umlage ab dem 01.07.2022 zu 100% an unsere Kunden weiter.Je nach Zeitpunkt ihres Vertragsabschlusses ist dies sogar bereits berücksichtigt. Eine Markierung macht das bei den entsprechenden Tarifen kenntlich.
Das gilt für Stromverträge, die bis zum 27.04.2022 über unsere Homepage geschlossen wurden:
Sie erhalten die Senkung von 3,723 Ct/kWh/netto automatisch ab dem 01.07.2022 durchgereicht. Die Abgrenzung wird in Ihrer Abrechnung (nicht aber im Abschlag) ersichtlich sein.
Das gilt für Stromverträge, die ab dem 28.04.2022 über unsere Homepage geschlossen wurden:
Sie haben die Senkung der EEG-Umlage bereits berücksichtigt, es erfolgt keine weitere Senkung des Preises. Bei einem Lieferbeginn vor dem 01.07.2022 werden Sie dennoch in Ihrer Abrechnung (nicht aber im Abschlag) eine Abgrenzung finden.
In der Online-Anmeldung können Sie uns direkt bevollmächtigen, bei Ihrem Versorger zu kündigen. Den Rest machen wir. Sollten Sie ein Sonderkündigungsrecht aufgrund einer Preiserhöhung bei Ihrem aktuellen Versorger haben, sollten Sie durch die kurzen Sonderkündigungsfristen selber kündigen.
Das ist kein Problem. Sie zahlen genau die Menge, die Sie auch verbrauchen.
Sie erhalten automatisch eine neue Preisgarantie für das nächste Kalenderjahr.
Mit Ihren persönlichen Login-Daten erhalten Sie den Zugang zu Ihrem persönlichen Kundenkonto. Hier können Sie Ihre Daten aktualisieren, Abschläge verändern oder Ihre Rechnung einsehen.
Wir senden ihnen nach der Onlineanmeldung die LOGIN-Daten per E-Mail zu. Das Initialpasswort aus dem Anschreiben muss bei der ersten Eingabe gegen ein Wunschpasswort für zukünftige Anmeldungen abgeändert werden. So können wir Ihre Daten gegen Missbrauch schützen.
Die erste Jahresverbrauchsabrechnung erhalten Sie nach 12 Monaten. Sollten Sie innerhalb dieser 12 Monate umgezogen sein, erhalten Sie umgehend eine Schlussrechnung.
Die monatliche Abschlagszahlung wird automatisch zum 15. fällig.
Mit Ihre Zählerstandsmeldung können wir den exakten Energieverbrauch bestimmen. Diesen Wert benötigen wir, um Ihnen ein Mal im Versorgungsjahr die Jahresverbrauchsabrechnung (JVA) bzw. die Schlussrechnung zu erstellen.
Sollten Sie uns keinen Wert mitteilen, wird von unserem Abrechnungssystem ein Schätzwert ermittelt, der verschiedene Merkmale, wie Vorverbräuche, Durchschnittswerte nach Monat etc., zu Grunde legt.
Bei Ihrer Anmeldung benötigen wir keine Zählerstandsangabe von Ihnen. Ihr Netzbetreiber ist verpflichtet, uns Ihren Einzugszählerstand im Rahmen des Anmeldeprozesses mitzuteilen. Unser System verarbeitet diese Mitteilung dann automatisch.
Sie können Ihren Vertrag nach einer Erstvertragslaufzeit von drei Monaten grundsätzlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende der gewählten Vertragslaufzeit kündigen. Die Kündigung bedarf lediglich der Textform (z. B. E-Mail).
Nein, gesonderte Tarife für Nachtspeicherheizungen oder Wärmepumpen werden nicht angeboten.